B777 zu verkaufen?

  • Wenn ich das richtig verstehe, sind einige von Euch (oder vielleicht mittlerweile die Mehrheit?) von P3D auf den MSFS umgestiegen. Ich bin ja seit Jahren ein B737 NGXu Fan von PMDG und mag sie immer noch. Aber ich habe mich gerade mal bei PMDG umgesehen und nach der B777 geschaut, weil ich Interesse an einer anderen Maschine habe und bin fast vom Schlag getroffen worden, als ich die derzeitigen Preise dafür gesehen habe.

    Die Frage ist, ob hier vielleicht Umsteiger von P3D sind, welche die 777 nicht mehr benötigen und ggf. verkaufen möchten? Da ich derzeit nicht vor habe, auf den MSFS umzusteigen, wäre es für mich eine Option, einen "gebrauchten" Flieger von PMDG zu kaufen.
    Also, falls dem so sein sollte und es möglich ist, die Registrierung nach dem Deregistrieren wieder legal zu nutzen und jemand von den Umsteigern die verkaufen möchte, dann würde ich gern ein Angebot erhalten. Gern auch als PN.

    Ich würde mich freuen.

  • Der Weiterverkauf von PMDG Lizenzen verstößt gegen die EULA, die man beim Kauf bestätigt.

    Gruß, Aleksey Markov


    "Die Hitze fühlt sich warm an" - Gövert Hart, 08.07.2023

    "Was haben die da, RR oder PW?" - "Wohl eher VW, so wie das da raucht" -Patrick M. 26.11.2023

  • Ist für die BRD völlig latte. Der EuGH hat bereits in einem Urteil festgestellt, dass der Handel mit Gebrauchtsoftware rechtmäßig ist und nicht durch entsprechende Lizenzvereinbarungen ausgeschlossen werden kann. Der BGH hat dies auch noch bestätigt, da er sich bei seinen Urteilen, die dazu ergangen sind, an der Entscheidung des EuGH orientiert.

    Hier mal Details dazu:
    Der Wiederverkauf ist erlaubt, wenn:

    • die Software ursprünglich mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf dem Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden ist. Das bedeutet, wäre die Software nicht auf dem Gebiet der EU zu haben gewesen, was sie ja ist, dann wäre ein Verkauf nicht erlaubt.
    • der Urheberrechtsinhaber diese Lizenz gegen Zahlung eines Entgelts erteilt hat, das es ihm der Höhe nach ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werks entsprechende Vergütung zu erzielen. Es dürfte wohl unbestritten sein, dass PMDG nicht mehr existieren oder seine Produkte verkaufen würde, wären sie wirtschaftlich am Ende.
    • der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber ein Recht eingeräumt hat, die Kopie dauerhaft, also ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen. Da PMDG kein Abosystem hat, ist ja wohl davon auszugehen, dass ein Käufer der Software diese zeitlich unbegrenzt nutzen darf.
    • Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladenen Computerprogramm aufweist („Updates“), von einem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sind. Das ist hier unerheblich, da es keine Wartungsverträge bei PMDG gibt.
    • der Ersterwerber die Kopie, die auf seinem Computer installiert ist, unbrauchbar gemacht hat, etwa durch dauerhaftes Löschen. Hier bedarf es wohl keinerlei Erklärung zu.
  • Das mit EUGH und BGH mag alles sein, wird aber wiederum PMDG völlig latte sein. Heißt, die werden die Lizenz (und den damit verbundenen Download eines Installers) wohl nicht auf einen anderen Account umschreiben. Käufer und Verkäufer werden sich also intern einigen müssen.


    Wenn es sich anders verhält, wäre es interessant das zu erfahren...

  • Das ist PMdG auch zurecht völlig Latte, weil PMDG im Eigenvertrieb ihre Download Produkte nicht über Deutschland oder die EU handelt, daher gilt US Recht, weil du „in“ den USA einkaufen gehst.

    Disinformation is a weapon of mass destruction, Racism is a weapon of mass destruction, Fear is a weapon of mass destruction


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  • Nun, diese Frage hat mich auch beschäftigt und daher habe ich einen Freund von mir, der ein ausgewiesener Experte als Urheberrechtsanwalt ist, diesbezüglich gefragt.
    Seine Antwort am Telefon lautete da folgendermaßen (Gedächtniszitat):

    Wenn das Produkt von Deutschland aus gekauft werden kann, auch wenn es eine Nicht EU Webseite ist, dann gilt deutsches bzw. Europäisches Recht und dann kann keine AGB der Webseite dieses Recht ausschließen.
    Er sagte mir zwar auch, dass diese Aussage, weil er gerade im Urlaub ist und er nicht genau in seinen Fachkommentaren recherchieren kann, eine Aussage ist, auf die ich ihn jetzt nicht festnageln könne, er sich dennoch fast zu 100% sicher ist, dass dies so sei.

    Und er ein sehr penibler und gewissenhafter Anwalt ist und ich einem Urheberrechtsanwalt, der schon viele Prozesse, auch mit sehr bekannten Persönlichkeiten sowie dem Springerverlag (BLÖD) ausgefochten und gewonnen hat, glaube ich ihm das auch und sehe kein Problem darin, dann auch gebrauchte Software zu kaufen.

  • Sag Bescheid, wenn du den FSLabs brauchst 😄

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    "...mit abnehmender Zunahme..." - Tobias G., 18.11.2018

    "Wie oft überquerte die Atlantik den Ozean?" - Toto v. K., 24.03.2018, im Bezug auf einfache Quizduellfragen

  • Übrigens habe ich gerade auch gesehen, dass AEROSOFT, welche eine deutsche Webseite ist, mit deutschem Impressum, auch PMDG Software verkauft. Damit wäre, selbst wenn Flori Recht hätte (was er nach Ansicht meines Anwaltes nicht hat), die Sache eh für die Amis erledigt.
    Aber lassen wir das nun. Die Meinungen dürften darüber nun ausgetauscht sein.

  • Übrigens habe ich gerade auch gesehen, dass AEROSOFT, welche eine deutsche Webseite ist, mit deutschem Impressum, auch PMDG Software verkauft. Damit wäre, selbst wenn Flori Recht hätte (was er nach Ansicht meines Anwaltes nicht hat), die Sache eh für die Amis erledigt.
    Aber lassen wir das nun. Die Meinungen dürften darüber nun ausgetauscht sein.

    Ja weil hier Aerosoft der (Deutsche/ EU) Händler ist und nicht PMdG.

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  • Dein Bekannter hat da recht. Punkt 1 ist ja, dass die EULA noch VOR dem Kauf der Software akzeptiert werden müsste. Ich kenne genug Software, wo dies erst bei Installation auftaucht. Hier in Deutschland ist damit die EULA sowieso hinfällig.


    Dazu kommt noch, dass einige Klauseln der EULA in Deutschland sowieso unwirksam sind, bzw. sein können, darunter auch der Weiterverkauf von Software. Vor allem, wenn gegen Vorgaben des BGB bzw. der AGB verstoßen wird.


    Dazu sei gesagt, dass einzelne Urteile auch anders ausfallen können.

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  • @ Flori: Was willst Du mir denn nun erzählen? Dass Du es besser weißt als ein renommierter Urheberrechtsanwalt?
    Ich sags mal so. Ich halte mich an das hiesige Gesetz. Ich habe in meinem Leben noch keine einzige Schwarzkopie von irgendeiner Software auf meinem Rechner gehabt und das wird auch so bleiben. Und sollte ein EU Gericht entscheiden, dass PMDG mir den Kauf der hier in Deutschland angebotene Software verbieten kann, weil das nach EU Recht wieder illegal wäre, dann schmeiße ich sie auch wieder runter und kaufe halt neue. Aber so lange mir ein entsprechender Fachanwalt sagt, ich darf das, weil die Rechtslage so zu deuten ist, was die Urteile des EuGH und des BGH angeht und wenn dann auch noch auf einer deutschen Seite ein Produkt angeboten wird, wovon die amerikanische Seite ganz sicher weiß, dass es eine deutsche Webseite ist, auf der ihre Produkte verkauft werden, dann ist mir das völlig egal.

  • Ja einem deutschen Gericht wäre das wohl gleich… nützt aber nichts, wenn PMdG, in diesem konstruierten Fall, gegen dich in den USA klagt… eine einreise wäre dann spannend.


    Wahrscheinlich wird halt einfach nur dein Account und das Produkt gesperrt, du hast dann halt aber euch keine Möglichkeit, wie nach EU Recht bei einem deutschen/ eu Händler die Leistung von PMdG einzuklagen.


    Also am ende ist das Geld und das Produkt halt weg, Pech gehabt… muss man halt wissen ob man das will.


    Aber ja der renommierte Anwalt für Urheberrecht, wohl ein starker Typ, sagt ja nichts anderes als ich auch, Dir droht keine Strafe aus D/ Eu.


    Und sorry versuch erstmal zu verstehen was es bedeutet, wenn ein Händler zB. als Zwischenhändlern fungiert. Ob das nun der „Herstller“ aus den USA weiß oder nicht, damit ist eine völlig andere Rechtslage gegeben zum Endkunden gegeben.


    Ich stand mal vor einer ähnlich Frage und habe mich damals dagegen entschieden, obwohl es sogar eine Firma aus der EU war.

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  • Kenne mich mit der Materie nicht aus. Aber mal doof gefragt, wäre es nicht das einfachste mal bei PMDG direkt nachzufragen?

    Lieben Gruß

    Christian



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  • @ Christian. Es wäre völlig egal, was PMDG sagt. Es gilt das deutsche bzw. EU Recht, wenn sie ihre Produkte in der EU bzw. in Deutschland verkaufen, was PMDG auch macht, auch auf deutschen Webseiten. Wenn sie ja sagen würden würde sich also ebenso wenig ändern als wenn sie nein sagen würden. ÜMDG kann den Verkauf in der EU nicht verbieten.

    @ Flori. Du meinst, dass Du Dir da etwas reichlich zusammengesponnen und konstruiert hast.
    Ich habe lediglich nach meinem Ursprungspost und den Bedenken von Goof und Boris die Rechtslage gegoogelt und nachdem da immer noch bedenken waren, meinen Freund angerufen, der Urheberrechtsanwalt mit viel Erfahrung ist, der das so bestätigt hat. Es ist also von meiner Seite hier nichts zusammengesponnen worden.

  • vergiss es, Du begreifst ja nicht mal den Unterscheid zwischen einem deutschen (Zwischen-) Händler und einem Direktkauf bei einen außereuropäischen Verkäufer /E-Seller. Von Lizenz, Nutzungsrechten und Endprodukt ganz zu schweigen.

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